Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, sodass Arbeitgeber Minijobber nicht schlechter behandeln dürfen als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Das betrifft zum Beispiel Urlaub- oder Lohnfortzahlung. Unterschiede sind nur möglich, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag im Minijob ist sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig. Er hält die Rechte und Pflichten beider Seiten fest und sorgt für Klarheit. Auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich und unterschrieben aushändigen. Dazu gehören beispielsweise Angaben zu: Beginn und Dauer der Beschäftigung, Tätigkeit, Verdienst, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen. Werden bestimmte Themen, wie z. B. die Kündigungsfristen, nicht gesondert geregelt, gelten in der Regel die gesetzlichen Bestimmungen.
Auch im Minijob gilt der gesetzliche Mindestlohn, der seit dem 1.1.2026 13,90 € pro Stunde beträgt. Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 € pro Stunde. Damit erhöht sich die Minijob-Grenze von 603 auf 633 € im Monat. In einigen Branchen gelten höhere Mindestlöhne (eine Übersicht der aktuellen Branchenmindestlöhne bietet der Zoll). Auch durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können höhere Stundenlöhne vereinbart werden. Für einige Personengruppen gibt es Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn. Dazu zählen zum Beispiel Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Bezahlter Urlaubsanspruch: Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich vier Wochen. Für diese Urlaubstage muss der Arbeitgeber den Verdienst weiterzahlen. Diese und weitere gesetzliche Regelungen beinhaltet das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz). Entscheidend ist dabei, an wie vielen Tagen der Minijobber pro Woche arbeitet und nicht die tägliche Arbeitszeit. Bei unregelmäßigen Arbeitstagen berechnen Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anhand der maßgeblichen Arbeitstage im Jahr.
Weiterzahlung bei Krankheit: Werden Minijobber arbeitsunfähig, haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Verdienst wird bis zu 6 Wochen wegen derselben Erkrankung weitergezahlt. Dabei zahlen Arbeitgeber den Verdienst für die Tage weiter, an denen Minijobber ohne eine Erkrankung normalerweise gearbeitet hätten. Voraussetzung für die Lohnfortzahlung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens vier Wochen besteht.
Feiertage: Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen. Fällt ein Feiertag auf einen Tag, an dem der Minijobber normalerweise gearbeitet hätte, müssen Arbeitgeber den Verdienst weiterzahlen. Die ausgefallene Arbeitszeit müssen Minijobber nicht an einem anderen, sonst freien Tag nachholen.
Minijobber haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Ein Anspruch kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Auch hier gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In Arbeits- oder Tarifverträgen können abweichende (längere oder kürzere) Kündigungsfristen vereinbart werden. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Nachricht per E-Mail, SMS oder Messenger reicht nicht aus. Auch eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Minijobber ein Arbeitszeugnis verlangen. Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält Angaben zur Art und Dauer der Beschäftigung. Auf Wunsch haben Beschäftigte Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Besonderheiten für Kinder und Jugendliche: Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Es regelt das Mindestalter und die erlaubten Tätigkeiten. Außerdem enthält es Vorgaben zu Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten. Menschen mit Behinderung haben ebenfalls besondere arbeitsrechtliche Schutzrechte wie z. B. Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, zusätzlichen Urlaubsanspruch und einen besonderen Kündigungsschutz.

